Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 24

§ 24 – Ersatzzuständigkeit

Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

Kurz erklärt

  • Die örtliche Zuständigkeit wird durch andere Vorschriften nicht bestimmt.
  • Die Finanzbehörde ist zuständig, wenn kein anderer Zuständigkeitsgrund vorliegt.
  • Die Zuständigkeit hängt vom Ort des Anlasses für die Amtshandlung ab.
  • Der Bezirk der Finanzbehörde ist entscheidend.
  • Der Anlass muss im Bezirk der zuständigen Finanzbehörde auftreten.