Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 24
§ 24 – Ersatzzuständigkeit
Ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Kurz erklärt
- Die örtliche Zuständigkeit wird durch andere Vorschriften nicht bestimmt.
- Die Finanzbehörde ist zuständig, wenn kein anderer Zuständigkeitsgrund vorliegt.
- Die Zuständigkeit hängt vom Ort des Anlasses für die Amtshandlung ab.
- Der Bezirk der Finanzbehörde ist entscheidend.
- Der Anlass muss im Bezirk der zuständigen Finanzbehörde auftreten.